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Genehmigungen und Vorschriften

Braucht Leuchtreklame eine eigene Genehmigung?

Kurz gesagt

Meistens ja — und zwar auch dort, wo dasselbe Schild unbeleuchtet verfahrensfrei wäre.

Licht macht aus einer Werbeanlage baurechtlich eine andere Sache. Viele Bauordnungen und die meisten Gestaltungssatzungen behandeln beleuchtete und selbstleuchtende Anlagen strenger als unbeleuchtete — die Erleichterung, die für ein einfaches Schild gilt, greift dann nicht mehr.

Dazu kommt das Immissionsrecht. Eine Leuchtreklame darf Anwohner nicht unzumutbar blenden und den Verkehr nicht ablenken. Beides führt in der Praxis zu Auflagen statt zu Verboten: begrenzte Leuchtdichte, Abschaltzeiten in der Nacht, kein Blinken, keine Wechselmotive an bestimmten Straßen.

In Ortskernen mit Gestaltungssatzung kommt oft noch die Bauart dazu. Nicht selten sind Leuchtkästen ausgeschlossen und nur hinterleuchtete Einzelbuchstaben erlaubt — das ist eine Entscheidung, die den Preis deutlich verändert und die man vor dem Entwurf kennen sollte, nicht danach.

Wir klären das mit Ihnen ab, bevor gestaltet wird, und entwerfen für die Bauart, die an Ihrem Standort zulässig ist.

Wer es verbindlich sagt

Auskunft geben Bauaufsicht und, bei Ortskernen und Denkmälern, die Untere Denkmalschutzbehörde. Auflagen zur Leuchtdichte kommen von der Immissionsschutzbehörde.

Wenn daraus ein Auftrag werden soll:

Leuchtkästen und Lichtwerbung

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