Genehmigungen und Vorschriften
Darf mein Kundenstopper auf den Gehweg?
Kurz gesagt
Nur mit Sondernutzungserlaubnis Ihrer Gemeinde — und die kostet meistens eine jährliche Gebühr.
Ein Gehweg ist öffentlicher Verkehrsraum. Alles, was dort über den Gemeingebrauch hinausgeht — und ein Werbeaufsteller gehört dazu —, ist Sondernutzung und braucht eine Erlaubnis der Gemeinde. Ohne sie droht die Aufforderung zum Entfernen, und im Wiederholungsfall ein Bußgeld.
Was die Gemeinden verlangen, steht in ihrer Sondernutzungssatzung, und die unterscheidet sich von Ort zu Ort erheblich. Geregelt werden typischerweise: wie viel Restbreite für Fußgänger frei bleiben muss, wie groß der Aufsteller sein darf, ob er nur während der Öffnungszeiten stehen darf, und was die Erlaubnis im Jahr kostet.
Die Restbreite ist in der Praxis der häufigste Ablehnungsgrund. Wer mit Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs ist, muss vorbeikommen — und in einer engen Altstadtgasse ist das der Punkt, an dem ein Aufsteller schlicht nicht geht, egal wie schön er gestaltet ist.
Bevor wir einen Aufsteller gestalten, klären wir mit Ihnen die Maße, die Ihre Gemeinde zulässt. Ein Schild, das nicht stehen darf, ist teurer als ein Anruf.
Wer es verbindlich sagt
Die Erlaubnis erteilt Ihre Gemeinde — meistens das Ordnungsamt oder das Straßenamt. Fragen Sie nach der Sondernutzungssatzung, dort steht alles drin.
Wenn daraus ein Auftrag werden soll:
Nächster Schritt
Erzählen Sie uns,
was Sie vorhaben.
Am schnellsten geht es per WhatsApp — dort antworten wir meist innerhalb weniger Minuten. Wenn ein Gespräch besser passt, machen wir daraus einen Telefontermin.
Das Erstgespräch ist unverbindlich und kostet nichts.
Wir hören zu, sagen Ihnen ehrlich, was Ihr Vorhaben ungefähr kostet und wie lange es dauert — und wenn Sie woanders besser aufgehoben sind, sagen wir auch das.
Wer wir sind, auf sechs Seiten.
Haltung, Leistungen, Arbeiten und der Ablauf einer Zusammenarbeit — als PDF zum Lesen und Weitergeben.
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